I. ALLGEMEINES
1. Allen Vertragsbeziehungen zwischen BE/ONE neo GmbH, Erlangen (nachfolgend „BE/ONE neo”) und den Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BE/ONE neo hat der Einbeziehung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung/Auftragserteilung auf seine AGB verweist und BE/ONE neo dem nicht ausdrücklich widerspricht. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste.
Die Rechtsbeziehungen zwischen BE/ONE neo und dem Auftraggeber richten sich nach diesen AGB und etwaigen sonstigen individuellen Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms ® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung gültigen Fassung auszulegen.
2. Die Angebote von BE/ONE neo sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen -auch in elektronischer Form- überlassen werden, an denen BE/ONE neo sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Ein Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung von BE/ONE neo oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
3. Gegenstand der durch BE/ONE neo erbrachten Leistungen sind insbesondere Werk- und Dienstleistungen einer Werbeagentur (BE/ONE neo ). Hierzu zählen insbesondere Leistungen in den Bereichen Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung. Darüber hinaus umfasst das Leistungsangebot die Vermietung von Hardware, digitale Anwendungen sowie Agententätigkeiten zum Einkauf von Leistungen im Auftrag des Kunden.
1. Allen Vertragsbeziehungen zwischen BE/ONE neo GmbH , Erlangen (nachfolgend „BE/ONE neo”) und den Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BE/ONE neo hat der Einbeziehung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung/Auftragserteilung auf seine AGB verweist und BE/ONE neo dem nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste.
Die Rechtsbeziehungen zwischen BE/ONE neo und dem Auftraggeber richten sich nach diesen AGB und etwaigen sonstigen individuellen Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms ® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung gültigen Fassung auszulegen.
2. Die Angebote von BE/ONE neo sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen -auch in elektronischer Form- überlassen werden, an denen BE/ONE neo sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Ein Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung von BE/ONE neo oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande
3. Gegenstand der durch BE/ONE neo erteilten Angebote sind insbesondere Werk- und Dienstleistungen einer Werbeagentur (BE/ONE neo ). Hierzu zählen insbesondere Leistungen in den Bereichen Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung. Darüber hinaus umfasst das Leistungsangebot die Vermietung von Hardware, digitale Anwendungen sowie Agententätigkeiten zum Einkauf von Leistungen im Auftrag des Kunden.
1. Allen Vertragsbeziehungen zwischen BE/ONE neo GmbH , Erlangen (nachfolgend „BE/ONE neo”) und den Auftraggebern,die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BE/ONE neo hat der Einbeziehung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung/Auftragserteilung auf seine AGB verweist und BE/ONE neo dem nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste.
Die Rechtsbeziehungen zwischen BE/ONE neo und dem Auftraggeber richten sich nach diesen AGB und etwaigen sonstigen individuellen Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms ® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung gültigen Fassung auszulegen.
2. Die Angebote von BE/ONE neo sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen -auch in elektronischer Form- überlassen werden, an denen BE/ONE neo sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Ein Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung von BE/ONE neo oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
3. Gegenstand der durch BE/ONE neo erteilten Angebote sind insbesondere Werk- und Dienstleistungen einer Werbeagentur (BE/ONE neo ). Hierzu zählen insbesondere Leistungen in den Bereichen Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung. Darüber hinaus umfasst das Leistungsangebot die Vermietung von Hardware, digitale Anwendungen sowie Agententätigkeiten zum Einkauf von Leistungen im Auftrag des Kunden.
II. VERTRAGSSCHLUSS
1. Mit der Bestellung einer Ware, eines Werkes oder einer Dienstleistung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben, oder die Dienst- bzw. Werkleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Er ist an diese Erklärung zwei Wochen ab Eingang bei BE/ONE neo gebunden.
BE/ONE neo ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, elektronisch, durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung an den Auftraggeber erklärt werden.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von BE/ONE neo. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- bzw. Falschbelieferung nicht von BE/ONE neo zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern von BE/ONE neo oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn BE/ONE neo im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben BE/ONE neo im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Der Auftraggeber wird BE/ONE neo bei der Umsetzung/Erbringung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unterstützen. Insbesondere hat er notwendige Daten und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie Anfragen und Entwürfe von BE/ONE neo umgehend zu überprüfen und freizugeben.
Verzögerungen durch mangelnde oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers führen zu entsprechender Verlängerung von Fristen und Leistungszeiten, die zu Lasten des Auftraggebers gehen. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist BE/ONE neo berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
5. BE/ONE neo übernimmt keine Garantien im rechtlichen Sinne. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
6. Der Auftraggeber stellt BE/ONE neo alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
7.Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1. Mit der Bestellung einer Ware, eines Werkes oder einer Dienstleistung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben, oder die Dienst- bzw. Werkleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Er ist an diese Erklärung zwei Wochen ab Eingang bei BE/ONE neo gebunden.
BE/ONE neo ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, elektronisch, durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung an den Auftraggeber erklärt werden.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von BE/ONE neo. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- bzw. Falschbelieferung nicht von BE/ONE neo zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern von BE/ONE neo oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
Alternative zu sofortiger Rückerstattung:
Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die BE/ONE neo nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftraggeber hiervon unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BE/ONE neo berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet.
3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben BE/ONE neo im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Der Auftraggeber wird BE/ONE neo bei der Umsetzung/Erbringung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unterstützen. Insbesondere hat er notwendige Daten und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie Anfragen und Entwürfe von BE/ONE neo umgehend zu überprüfen und freizugeben.
Verzögerungen durch mangelnde oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers führen zu entsprechender Verlängerung von Fristen und Leistungszeiten, die zu Lasten des Auftraggebers gehen. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist BE/ONE neo berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
5. BE/ONE neo übernimmt keine Garantien im rechtlichen Sinne. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
6. Der Auftraggeber stellt BE/ONE neo alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
7.Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
III. LIEFERZEIT UND LIEFERVERPFLICHTUNG
1. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist die durch BE/ONE neo schriftlich oder elektronisch unterbreitete Auftragsbestätigung maßgebend. Teilleistungen und -lieferungen von BE/ONE neo sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Änderungen über Art, Zeitpunkt und/oder Umfang der Leistung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben gleich. Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Ereignis und die bereits eingetretenen und zu erwartenden Folgen für di Vertragsabwicklung. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.
3. BE/ONE neo ist berechtigt, sich zur Erfüllung von Vertragsverpflichtungen Dritter und Subunternehmer zu bedienen.
4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist BE/ONE neo berechtigt, bereits vor einem genannten Liefertermin zu leisten. Ebenso gilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine bis maximal zwei Wochen über einem genannten Liefertermin liegende Leistung seitens BE/ONE neo als nicht als verspätet.
5. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat, BE/ONE neo mit der Dienstleistung begonnen hat oder das jeweilige Produkt zur Verfügung gestellt hat oder dem Auftraggeber die Anzeige der Leistungsbereitschaft zugegangen ist. Nachträgliche Änderungen des Vertrages verlängern die Lieferfristen angemessen.
6. Bei Verträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen/Leistungen besteht, ist Nichterfüllung oder mangelhafte oder verspätete Erfüllung einzelner Lieferungen oder Leistungen ohne Einfluss auf andere Leistungen/Lieferungen aus dem Vertrag.
7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von BE/ONE neo durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist BE/ONE neo nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und-gegebenenfalls Nachfristsetzung-zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (zum Beispiel Einzelanfertigung) kann BE/ONE neo den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8. Leistungsverzögerungen, die auf einer Verletzung der Obliegenheiten des Auftraggebers beruhen, sind von BE/ONE neo nicht zu vertreten.
9. Der Eintritt des Lieferverzugs von BE/ONE neo bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
10. Die Rechte des Auftraggebers gemäß Ziff. IX dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von BE/ONE neo, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
1. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist die durch BE/ONE neo schriftlich oder elektronisch unterbreitete Auftragsbestätigung maßgebend. Teilleistungen und -lieferungen von BE/ONE neo sind zulässig. Änderungen über Art, Zeitpunkt und/oder Umfang der Leistung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben gleich. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.
3. BE/ONE neo ist berechtigt, sich zur Erfüllung von Vertragsverpflichtungen Dritter und Subunternehmer zu bedienen.
4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist BE/ONE neo berechtigt, bereits vor einem genannten Liefertermin zu leisten. Ebenso gilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine bis maximal zwei Wochen über einem genannten Liefertermin liegende Leistung seitens BE/ONE neo als nicht als verspätet.
5. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat, BE/ONE neo mit der Dienstleistung begonnen hat oder das jeweilige Produkt zur Verfügung gestellt hat oder dem Auftraggeber die Anzeige der Leistungsbereitschaft zugegangen ist. Nachträgliche Änderungen des Vertrages verlängern die Lieferfristen angemessen.
6. Bei Verträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen/Leistungen besteht, ist Nichterfüllung oder mangelhafte oder verspätete Erfüllung einzelner Lieferungen oder Leistungen ohne Einfluss auf andere Leistungen/Lieferungen aus dem Vertrag.
7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von BE/ONE neo durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist BE/ONE neo nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und-gegebenenfalls Nachfristsetzung-zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (zum Beispiel Einzelanfertigung) kann BE/ONE neo den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8. Leistungsverzögerungen, die auf einer Verletzung der Obliegenheiten des Auftraggebers beruhen, sind von BE/ONE neo nicht zu vertreten.
9. Der Eintritt des Lieferverzugs von BE/ONE neo bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
Optional falls gewünscht:
Gerät BE/ONE neo in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware oder der verzögert erbrachten Leistung. BE/ONE neo bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
10. Die Rechte des Auftraggebers gemäß Ziff. IX dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von BE/ONE neo, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
IV. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG
1. Die Wahl der Verpackung, des Versandweges und der Transportmittel ist BE/ONE neo überlassen, es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der oder der zufälligen Verschlechterung digitaler Leistungsergebnisse geht mit der Bereitstellung auf Servern des Auftragnehmers oder Dritter, dem Download bzw. der Übermittlung an den Auftraggeber sowie der schriftlichen Freigabe oder Bestätigung durch den Auftraggeber auf diesen über.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsergebnisse unverzüglich zu sichern und ist für deren Verwahrung verantwortlich.
Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3. Schuldet BE/ONE neo einen bestimmten Erfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. BE/ONE neo wird den Auftraggeber mit den Lieferdokumenten gesondert auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Bestehen wesentliche Mängel, wird BE/ONE neo diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
4. Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Kosten übernommen.
1. Die Wahl der Verpackung, des Versandweges und der Transportmittel ist BE/ONE neo überlassen, es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung digitaler Leistungsergebnisse geht mit der Bereitstellung auf Servern des Auftragnehmers oder Dritter, dem Download bzw. der Übermittlung an den Auftraggeber sowie der schriftlichen Freigabe oder Bestätigung durch den Auftraggeber auf diesen über.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsergebnisse unverzüglich zu sichern und für deren Verwahrung verantwortlich.
Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3. Schuldet BE/ONE neo einen bestimmten Erfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. BE/ONE neo wird den Auftraggeber bei mit den Lieferdokumenten gesondert auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Bestehen wesentliche Mängel, wird BE/ONE neo diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
4. Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Kosten übernommen.
V. PREISE, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen sind ausschließlich in EURO zu erfüllen. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.
2. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk bzw. Auslieferungslager. Fracht-, Verpackungs-, Einfuhrkosten, Zoll und sonstige Nebenabgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein. BE/ONE neo ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt werden.
4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §§ 247, 288 Abs.2 BGB fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder anderer Rechte bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
6. BE/ONE neo ist berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen:
- 1/3 nach Auftragserteilung
- 1/3 nach Abnahme des Konzepts oder Layouts in nutzbarer Form durch den Auftraggeber oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen,
- 1/3 nach Übergabe der fertigen Leistung zur Abnahme.
7. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (§ 286 BGB), ist BE/ONE neo berechtigt, den vereinbarten Zeitplan angemessen zu verschieben und eine Vergütungserhöhung in Höhe der Mehrkosten zu verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers bleiben die gesetzlichen Schadensersatzansprüche unberührt.
8. Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden BE/ONE neo vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt; BE/ONE neo wird außerdem von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern Auftraggeber diese zu vertreten haben.
9. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gemäß Ziff. VIII 8. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
10. Beim Ausgleich von Rechnungen sind vom Auftraggeber seine Kundennummer und die Rechnungsnummer anzugeben. Verzögerungen oder Fehlbuchungen, die infolge Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eintreten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Die Höhe des vom Kunden an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge errechnet sich nach den §§ 23-26 KSVG.
1. Alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen sind ausschließlich in EURO zu erfüllen. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.
2. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk bzw. Auslieferungslager. Fracht-, Verpackungs-, Einfuhrkosten, Zoll und sonstige Nebenabgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware BE/ONE neo. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein. BE/ONE neo ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt werden.
4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §§ 247, 288 Abs.2 BGB fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder anderer Rechte bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
6. BE/ONE neo ist berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen: - 1/3 nach Auftragserteilung
- 1/3 nach Abnahme des Konzepts oder Layouts in nutzbarer Form durch den Auftraggeber oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen,
- 1/3 nach Übergabe der fertigen Leistung zur Abnahme.
7. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (§ 286 BGB), ist BE/ONE neo berechtigt, den vereinbarten Zeitplan angemessen zu verschieben und eine Vergütungserhöhung in Höhe der Mehrkosten zu verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers bleiben die gesetzlichen Schadensersatzansprüche unberührt.
8. Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden BE/ONE neo vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt; BE/ONE neo wird außerdem von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern Auftraggeber diese zu vertreten haben.
9. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die gegen Rechte des Auftraggebers insbesondere gemäß Ziff. VIII 8. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
10. Beim Ausgleich von Rechnungen sind vom Auftraggeber seine Kundennummer und die Rechnungsnummer anzugeben. Verzögerungen oder Fehlbuchungen, die infolge Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eintreten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Die Höhe des vom Kunden an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge errechnet sich nach den §§ 23-26 KSVG.
VI. AUFWENDUNGEN
1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
– Fremdkosten: nach Belegen,
– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,
– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.
3. Alle sonstigen Kosten wie Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
4. BE/ONE neo erhält von jedem hergestellten Werbemittel 20 Belegexemplare.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) bleibt das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vorbehalten.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat BE/ONE neo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zum Beispiel Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände erfolgen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist BE/ONE neo berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; BE/ONE neo ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Wird der fällige Preis nicht gezahlt, dürfen diese Rechte nur geltend gemacht werden, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
VIII. MÄNGELANSPRÜCHE
1. BE/ONE neo wird die Leistungen sach- und fachgerecht und im Einklang mit den Einzelaufträgen erbringen. Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Auftraggebers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens eines Herstellers.
2. Garantien für die Beschaffenheit der Leistung übernimmt BE/ONE neo nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Grundlage der Mängelhaftung ist in diesem Fall vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Vertragsware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von BE/ONE neo (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 III BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
3. Soweit BE/ONE neo kaufvertragliche Leistungen erbringt und die gelieferte Sache mangelhaft ist, wird BE/ONE neo die Mängel innerhalb angemessener Zeit beseitigen oder mangelfreie Sachen nachliefern. Ist die von BE/ONE neo gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung unter Ziffer IX. die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist auf die mangelhafte Einzelleistung begrenzt. Das Recht von BE/ONE neo, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
4. Bei Ware mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur geschuldet, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer zwei ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter wird insoweit keine Haftung übernommen.
5.BE/ONE neo haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen im Fall des Kaufvertrages voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist BE/ONE neo hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Auftraggeber (Käufer) die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
6. Der Auftraggeber/Käufer hat die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf das Verlangen von BE/ONE neo nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Auftraggeber jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn BE/ONE neo ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Auftraggebers/Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
7. BE/ONE neo ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer/Auftraggeber den fälligen Preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten werden von BE/ONE neo getragen bzw. nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstattet, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangt werden, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von BE/ONE neo Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist BE/ONE neo unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn BE/ONE neo berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
11. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445 a I BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478,474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445 c S. 2, 327 V, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffern IX und X.
12. Soweit BE/ONE neo werkvertragliche Leistungen erbringt, bedürfen diese der Abnahme. Sind diese Leistungen mangelhaft, wird BE/ONE neo die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ein neues Werk erstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen Auftraggeber vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung der Ziffer IX die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist auf die mangelhafte Einzelleistung begrenzt.
13. Soweit BE/ONE neo mietvertragliche Leistungen erbringt, ist die verschuldensunabhängige Garantiehaftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der vermieteten Gegenstände ausgeschlossen, soweit keine zugesicherte Eigenschaft vorliegt.
14. Soweit BE/ONE neo dienstvertragliche Leistungen erbringt, schuldet BE/ONE neo keinen bestimmten Erfolg. BE/ONE neo wird jedoch solche Leistungen mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmannes durchführen und sich bemühen, die angestrebten Ziele zu erreichen.
15. Der Auftraggeber haftet gegenüber BE/ONE neo für die Freiheit von Schutzrechten Dritter der im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellten Daten und Materialien. Er stellt BE/ONE neo von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und hat BE/ONE neo etwaige aus einer Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schaden zu ersetzen.
IX. SONSTIGE HAFTUNG
1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet BE/ONE neo bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet BE/ONE neo-gleich aus welchem Rechtsgrund-im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BE/ONE neo, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von BE/ONE neo jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziffer zwei ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden BE/ONE neo nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Wa
re übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn BE/ONE neo die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbes. gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
3. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehler, welche BE/ONE neo zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
X. VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen zwölf Monaten ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Für die Schadenersatzansprüche gem. Ziffer IX gelten jedoch die gesetzlichen Fristen. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem ProdHaftG.
XI. RECHTE AN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN ARBEITSERGEBNISSEN
1. Die Rechte, insbesondere das Urheberrecht an den von BE/ONE neo erstellten Arbeitsergebnissen (einschließlich Objekt- und Quellcodes sowie aller zugehörigen Unterlagen in jedem Entwicklungsstand), verbleiben bei BE/ONE neo. Sollte sich ein Schutzrecht beim Auftraggeber manifestieren, ist dieser verpflichtet, BE/ONE neo ein räumlich, zeitlich und örtlich unbeschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht für alle bekannten und noch entstehenden Nutzungsarten einzuräumen. Die Einräumung erfolgt im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Zwecks (§ 31 Abs. 5 UrhG). Zwingende urheberrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 31 ff., 32 UrhG, bleiben unberührt.
2. BE/ONE neo räumt dem Auftraggeber die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte für die Dauer des entsprechenden Vertrages ein. Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte ist ausschließlich mit Zustimmung von BE/ONE neo und nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts möglich. Am eingesetzten Know-How sowie an Methoden und Verfahren von BE/ONE neo findet eine Rechteeinräumung nicht statt.
3. Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Die Herausgabe bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
XII. SCHUTZRECHTE
1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Auftraggeber stellt BE/ONE neo von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Der Auftraggeber erstattet BE/ONE neo ferner die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
2. Entwürfe und Kreationsvorschläge von BE/ONE neo sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
3. Sämtliche Arbeitsergebnisse, gleich ob in endgültiger Form oder als Entwurf (Strategien, Konzepte, Entwürfe, Kreationspläne, Designs, Präsentationen und Muster), die dem Auftraggeber zugegangen sind, bleiben geistiges Eigentum von BE/ONE neo, es sei denn, dem Auftraggeber sind ausdrücklich weitere Rechte eingeräumt worden.
Die Nutzung durch den Auftraggeber richtet sich nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere §§ 31 ff. UrhG, bleiben unberührt.
XIII. FORM
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von BE/ONE neo ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Diese mündlichen Abreden müssen schriftlich bestätigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
XIV. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dritten gegenüber bzgl. Inhalt und Umfang der aufgrund der Zusammenarbeit erlangten, nicht allgemein bekannten Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur zur Durchführung des Auftrages zu verwenden. Dies gilt auch für Inhalt, Struktur und Höhe von Zahlungsvereinbarungen.
XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SONSTIGE VEREINBARUNGEN
1. Erfüllungsort ist Erlangen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Erlangen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ergänzend gelten die mit den jeweiligen Preislisten bekannt gegebenen Sonderbedingungen der Produkte von BE/ONE neo.
4. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die Eignung von Waren und Dienstleistungen für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
5. Zur Auftragsabwicklung werden personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß DSGVO verarbeitet.
6. Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Märkte, Zielgruppen, aber auch für bestimmte Gegenstände und Methoden kann BE/ONE neo nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Soweit im Rahmen eines Auftrages Exklusivität vereinbart wurde, ist ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.
7. BE/ONE neo darf die für den Kunden entwickelten Arbeiten angemessen und branchenüblich signieren, die Vertragsbeziehung zu dem Kunden im üblichen Umfang für Eigenwerbung unentgeltlich verwenden und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur www.beone-neo.de darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen BE/ONE neo und Auftraggeber im Einzelfall schriftlich ausgeschlossen werden.
8. Sollten einzelne Teile der vorliegenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.
Stand: 04/2026